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Allgemeine Geschäftsbedingungen

§1 Vertraulichkeit, Datenschutz und Weitergabeverbot

Jegliche Informationen, die der Makler dem Kunden im Rahmen eines zwischen den Parteien bestehenden Auftrages, Vertrages oder Vertragsanbahnungsverhältnisses übermittel oder überlässt einschließlich der jeweiligen Objektnachweise sind, ausdrücklich für den jeweiligen Kunden in diesem Vertragsverhältnis bestimmt. Der Kunde verpflichtet sich, die Objektnachweise und die einzelnen Objektinformationen vertraulich zu behandeln und diese ohne ausdrückliche Zustimmung des Maklers, die schriftlich erteilt werden muss, nicht an Dritte weiterzugeben. Die Parteien sind sich darüber einig, dass bei einem etwaigen Verstoß durch den Kunden und einem daraus resultierenden Vertragsschluss eines Dritten, an die die Informationen mittelbar oder unmittelbar weitergegeben wurden, bei Zustandekommen eines Hauptvertrages eine Verpflichtung des Kunden besteht, dem Makler die im konkreten Vertragsverhältnis vereinbarte Provision zuzüglich des jeweilig geltenden Umsatzsteuerbetrages, sofern ein solcher überhaupt anfällt, zu bezahlen.

 

§ 2 Doppeltätigkeit und Unparteilichkeit

Der Makler ist berechtigt, für den Verkäufer als auch den Käufer entgeltlich tätig zu werden, wenn er diese Tätigkeit auf den Nachweis beschränkt und den Verkäufer zuvor schriftlich informiert. Jede Doppeltätigkeit verpflichtet den Makler zu strenger Unparteilichkeit, der Makler sichert insoweit zu, dies nachdrücklichst zu beachten.

 

§ 3 Objektinformationen des Eigentümers / Verkäufers

Der Makler weist den Kunden darauf hin, dass der jeweilige Verkäufer verpflichtet ist, den Makler unverzüglich über alle Umstände, die die Durchführung der Maklertätigkeit berühren, zu informieren, des Weiteren, dass die von dem Makler weitergegebenen Objektinformationen jeweils vom Verkäufer bzw. vom Eigentümer oder einem von diesen Personen beauftragten Dritten stammen und nicht vom Makler in Person auf die Richtigkeit überprüft werden können. Der Makler darf auf die weitergegebenen Informationen vertrauen. Es ist Sache des jeweiligen Kunden, diese Angaben auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen. Der Makler verpflichtet sich, keine Umstände zu verschweigen, die ihm bekanntgeworden sind und den Käufer bei seiner Kaufentscheidung beeinflussen könnten. Für eine reine Informationsweitergabe vom Verkäufer bzw. Eigentümer kann eine Haftung für Richtigkeit nicht übernommen werden, dem Kunden obliegt insoweit die Pflicht zur Überprüfung und weiteren Informationseinholung.

 

§ 4 Nachweisprüfungen / Informationspflicht

Der Verkäufer bzw. Eigentümer ist verpflichtet, vor Abschluss des beabsichtigten Kaufvertrages unter Angabe von Name und Anschrift des vorgesehenen Vertragspartners beim Makler rückzufragen, ob die Zuführung des vorgesehenen Vertragspartners durch dessen Tätigkeit veranlasst wurde. Der Verkäufer / Eigentümer ist also verpflichtet, vor Abschluss des Hauptvertrages beim Makler rückzufragen, ob dieser den Vertragsabschluss nachgewiesen oder vermittelt hat. Verletzt der Verkäufer diese Pflicht, kann er dem Makler nicht entgegenhalten, er habe von der Maklertätigkeit nicht rechtzeitig Kenntnis gehabt. Der Verkäufer ist verpflichtet, dem Makler vom Zustandekommen eines Vertrags unverzüglich zu benachrichtigen und ihm auf etwas Anfordern eine vollständige Abschrift des Vertrages zu übermitteln. Der Verkäufer / Eigentümer bevollmächtigt den Makler zur Einsicht in das Grundbuch und die Grundakten, die Versicherungsunterlagen, Baugenehmigungsunterlagen und alle sonstigen behördlichen Akten, in denen das Verkaufsobjekt dokumentiert ist, ebenso zur Auskunftseinholung bei der Hausverwaltung. Er verpflichtet sich ferner, die nötigen Unterlagen, wie bestehende Mietverträge, dem Makler für die Dauer des Auftrags in Kopie zu überlassen sowie dem Makler und dessen Interessenten den Zugang zum Objekt zu gewähren.

 

 

§ 5 Provisionspflicht bei Folgegeschäften

Wird die Chance des Maklers, die Provision zu verdienen, in Folge eines vertragswidrigen und schuldhaften Verhaltens des Verkäufers vereitelt, hat der Verkäufer Aufwendungsersatz nach den Bestimmungen dieser Geschäftsbedingung sowie des jeweiligen Vertrags zu leisten. Der Ersatz eines weiteren Schadens wird dadurch nicht ausgeschlossen. Insbesondere sind sich die Parteien darüber einig, dass die Provisionspflicht auch bei einem Ersatzgeschäft besteht, beispielweise also dann, wenn der Verkäufer / Eigentümer im Zusammenhang mit der vom Makler entfalteten Tätigkeit von seinem potenziellen und vom Makler nachgewiesenen Hauptvertragspartner eine andere Gelegenheit zum Hauptvertragsabschluss erfährt oder über die nachgewiesene Gelegenheit mit dem Rechtsnachfolger des potenziellen Hauptvertragspartners den Hauptvertrag abschließt oder das nachgewiesene Objekt käuflich erwirbt, anstatt es zu mieten, zu pachten bzw. umgekehrt. Hierbei ist es irrelevant, ob das provisionspflichtige Geschäft mit dem ursprünglich vorgesehenen wirtschaftlich gleichwertig im Sinne der von der Rechtsprechung zum Begriff der wirtschaftlichen Identität entwickelten Voraussetzungen sein muss.

 

 

§ 6 Aufwendungsersatz

Der Kunde ist verpflichtet, dem Makler die in Erfüllung des Auftrags entstandenen nachzuweisenden Aufwendungen zu erstatten, wenn ein Hauptvertragsabschluss nicht zustande kommt. Zum Aufwand des Maklers gehören namentlich die Kosten für Inserate, Exposés, sonstige Prospekte, die Einstellung Internet, Hinweisschilder sowie sonstige konkrete für dieses Projekt aufgewandte Mittel. Nicht zum Aufwand gehören die allgemeinen Geschäftsunkosten des Maklers sowie seine eigne Arbeitszeit. Fahrten des Maklers und seiner Angestellten mit dem Kraftfahrzeug sind mit ………. EUR pro Kilometer zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer zu entschädigen. Für die übrigen Auslagen wir Porto, Telekommunikationsdienstleistungen, Büromaterial und Zeitaufwand wird eine Pauschale von ……… EUR zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer pro Monat bestimmt. Dem Makler bleibt es unbenommen, nachzuweisen, dass seine konkreten Aufwendungen im Einzelfall höher waren. Dem Verkäufer / Eigentümer steht es frei, nachzuweisen, dass dem Makler im konkreten Fall niedrige Aufwendungen als die Pauschale entstanden sind. Jedenfalls ist der Ersatz der Aufwendungen auf maximal ……3.. % derjenigen Provision begrenzt, die dem Makler entgangen ist, wobei der Umsatzsteueranfall hier ohne Berücksichtigung bleibt.

 

§ 7 Haftung

Der Makler verpflichtet sich, den Maklerauftrag mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns durchzuführen. Er haftet für Vorsatz- und Fahrlässigkeit. Eine Haftung wegen leichter Fahrlässigkeit wird ausgeschlossen, soweit der Kunde durch das Verhalten des Maklers keinen Körperschaden erleidet oder sein Leben verliert.

 

§ 8 Gerichtsstand

Sind die Parteien Kaufleute im Sinne des HGB, wird zwischen Ihnen als Erfüllungsort für die beiderseitigen Verpflichtungen aus dem Maklervertrag sowie als Gerichtsstand für etwaige Streitigkeiten stets die Belegenheit der Sache vereinbart.